Die SIX Swiss Exchange erlässt im Rahmen der ihr vom Börsengesetz zugewiesenen Selbstregulierung laufend
neue Bestimmungen im Kotierungsreglement, welche von den Emittenten einzuhalten sind.
Wie genau funktioniert diese Regelsetzung?
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) hat die SIX Swiss Exchange
eine eigene, ihrer Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs-, und Überwachungsorganisation
zu gewährleisten.
Die SIX Swiss Exchange ist gemäss Art. 8 BEHG dazu angehalten, ein Reglement über die Zulassung von
Effekten zum Handel zu erlassen. Mit dem Kotierungsreglement kommt die SIX Swiss Exchange diesem
gesetzgeberischen Auftrag nach. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Art. 8 Abs.
3 BEHG trägt das Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange international anerkannten Standards Rechnung.
Im Vordergrund stehen dabei die entsprechenden Richtlinien der Europäischen Union, welche -
mit geringfügigen Abweichungen im Einzelfall - im Rahmen der Teilrevision des Kotierungsreglements
im Jahre 2000 übernommen wurden. Seither wurde das Kotierungsreglement laufend weiterentwickelt
und den veränderten internationalen Standards und Bedürfnissen der Marktteilnehmer angepasst.
Die Zulassungsstelle ist das für die Regelsetzung im Bereich der Kotierung und der Emittenten
zuständige Organ der SIX Swiss Exchange (Art. 16 Statuten SIX Swiss Exchange). Jede Änderung oder Ergänzung
des Kotierungsreglements bedarf der Beschlussfassung durch die Zulassungsstelle sowie
der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) (Art. 34 BEHG) als Aufsichtsbehörde über die SIX Swiss Exchange.
1.2.
Hat das System der Selbstregulierung nicht ausgedient und ist es nicht überfordert?
Der klassische Zweck der Finanzmarktregulierung lässt sich auf die Grundziele Sicherheit,
Stabilität und Vertrauenswürdigkeit des Finanzsystems zurückführen. Die Finanzmarktregulierung
verfolgt unter anderem auch das Ziel, gleiche Bedingungen unter den Finanzdienstleistern und
den Finanzplätzen zu schaffen sowie den Anlegerschutz zu fördern. Um mit der rasanten Entwicklung
eines modernen Finanzmarktes Schritt halten zu können, hat das Konzept der Selbstregulierung
einen unschätzbaren Vorteil. Nicht nur werden die Regelungen von erfahrenen Finanzmarktspezialisten
erarbeitet, welche auch die praktischen Konsequenzen einer Neuerung abschätzen können, sondern
es ist zudem möglich, Neuerungen laufend und im Vergleich mit der staatlichen Regelsetzung sehr
rasch zu berücksichtigen und umzusetzen.
1.3.
Wo sind die Grenzen der Selbstmarktregulierung der Börse?
Die Finanzmarktregulierung in der Schweiz wird heute weitgehend durch internationale
Mindeststandards bestimmt, etwa durch die Empfehlungen der International Organisation
of Securities Commissions (IOSCO). Als international stark verflochtener Finanzplatz mit
einem hohen Anteil an ausländischer Kundschaft kommt die Schweiz nicht umhin, die
massgeblichen internationalen Mindeststandards in nationalen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Noch gewichtiger als der Nutzen harmonisierter Regeln für die Wettbewerbsgleichheit und die
vereinfachte grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit ist jedoch das Reputationsrisiko, das
aus der Nicht-Einhaltung internationaler Standards entsteht. Ein Kleinstaat wie die Schweiz
mit beschränkten machtpolitischen Mitteln und einem erfolgreichen, von Konkurrenten besonders
aufmerksam beobachteten Finanzplatz, kann sich den Verlust seiner Reputation nicht leisten.
Die Selbstregulierung der Börse findet deshalb einerseits an zwingenden schweizerischen Rechtssätzen
und andererseits an internationalen Standards ihre Grenzen.
Richtlinie betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen
2.1.
Die SIX Swiss Exchange hat kürzlich Regeln für die Offenlegung von Management-Transaktionen veröffentlicht.
Wie lauten diese Regeln genau?
Die SIX Swiss Exchange hat Transparenz und Gleichbehandlung für den Anleger sicherzustellen und
die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte zu gewährleisten. Dabei sind im Kotierungsreglement
die Informationen festzulegen, welche für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und
der Qualität des Emittenten durch die Anleger nötig sind, und es ist international anerkannten
Standards Rechnung zu tragen (Art. 8 Abs. 2 und 3 BEHG). Das Kotierungsreglement hat gemäss
Art. 1 die Transparenz für die Anleger betreffend die gehandelten Effekten und Emittenten
mittels geeigneter Informationsversorgung sicherzustellen. Diese Vorgaben ermächtigen die
SIX Swiss Exchange zur Statuierung einer Offenlegungspflicht für Management-Transaktionen im Kotierungsreglement
und darauf gestützt zum Erlass einer Richtlinie betreffend die Offenlegung von
Management-Transaktionen.
Die Offenlegung von Management-Transaktionen soll die Informationsversorgung der Anleger
insoweit fördern, als die Tatsache, dass das Management eines Emittenten Rechte kauft
beziehungsweise verkauft, Rückschlüsse auf zukünftige Wertentwicklungen zulassen kann.
Der Meldepflicht bezüglich Management-Transaktionen unterliegen die Mitglieder des
Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung eines Emittenten. Sowohl der Erwerb als auch die
Veräusserung von Beteiligungsrechten, Wandel- und Erwerbsrechten des eigenen Unternehmens
und anderen Finanzinstrumenten, deren Wert mehrheitlich von Beteiligungspapieren des eigenen
Unternehmens abhängt, unterstehen der Meldepflicht. Eine meldepflichtige Person muss ihrem
Unternehmen die betreffenden Transaktionen spätestens am zweiten Börsentag nach Entstehung
der Meldepflicht mitteilen. Wird von einer meldepflichtigen Person der Schwellenwert von
CHF 100'000 während eines Kalendermonats überschritten, muss der Emittent dies innert zwei
Börsentagen der SIX Swiss Exchange unter Namensnennung mitteilen. Die SIX Swiss Exchange veröffentlicht anschliessend
diese Meldung, allerdings nur unter Angabe der Funktion (exekutives Mitglied des
Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung oder nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrates)
und ohne Namensnennung. Erreichen die Transaktionen der meldepflichtigen Person innerhalb
eines Kalendermonats den Schwellenwert nicht, so muss der Emittent die erfolgten Transaktionen
innert vier Börsentagen nach Ende des Kalendermonats im Rahmen einer Sammelmeldung an die
SIX Swiss Exchange ebenfalls melden.
2.2.
Wie stellt die SIX Swiss Exchange sicher, dass Umgehungsgeschäfte von Angehörigen der meldepflichtigen
Personen ebenfalls unter die Meldepflicht fallen?
Angehörige der meldepflichtigen Person können auf Grund eines fehlenden Rechtsverhältnisses
zwischen ihnen und der SIX Swiss Exchange, respektive einer fehlenden diesbezüglichen Rechtsetzungskompetenz
der SIX Swiss Exchange, nicht den Bestimmungen der SIX Swiss Exchange unterworfen werden. Um eine Umgehung der
Management-Richtlinie zu verhindern, wurde der Grundsatz der Meldepflicht offen umschrieben:
«Meldepflichtig ist eine Person dann, wenn die Transaktion ihr Vermögen direkt oder
indirekt betrifft oder massgeblich auf ihrem Willensentscheid beruht.» Dadurch
besteht die Möglichkeit, Umgehungsgeschäfte ebenfalls der Meldepflicht zu unterstellen.
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