Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Aktien:
Namenaktien, die auf den Namen
des Eigentümers
lauten und Inhaberaktien, bei denen
der Inhaber
des Wertpapiers der Aktiengesellschaft nicht
bekannt ist und der dennoch seine Rechte geltend machen
kann. Weiter kann eine Aktie zusätzliche Eigenschaften besitzen.
Gewöhnliche Namenaktien
Eigentümer von Namenaktien werden im Aktienregister der betreffenden Gesellschaft
eingetragen. Somit kennt das Unternehmen seine
Aktionäre mit Namen, Geburtsdatum, Adresse
und Anzahl der gekauften Aktien. Damit hat das Unternehmen eine Übersicht über seine
Besitzverhältnisse und es kann mit den Aktionären direkt in Kontakt treten. Sobald ein
Anleger Aktien erwirbt, ist seine Bank verpflichtet, der Gesellschaft unmittelbar die Informationen
über den neuen Aktionär mitzuteilen.
Vinkulierte Namenaktien
Das Wort «Vinculum» stammt aus dem lateinischen und bedeutet Fessel. Mit
vinkulierten Namenaktien
sind sinnbildlich Fesseln gemeint, denn bei jedem Verkauf von Anteilen muss der Verwaltungsrat
der Gesellschaft zustimmen. Der Vorteil für die Aktiengesellschaft liegt darin, dass sie
eine Übersicht über ihren Aktionärskreis hat. Die Statuten des Unternehmens können
zudem Gründe festhalten, weshalb ein Eintrag ins Aktienregister abgelehnt werden darf.
Unechte Stimmrechtsaktien als Namenaktien
Fehlt eine entsprechende Regelung in den Statuten einer AG, bemisst sich die Stimmkraft
der Aktionäre nach dem gesamten
Nennwert der sich im
Aktionärsbesitz befindlichen Aktien. Durch die Stimmrechtsaktie kann von dieser Verteilung
abgewichen werden. Sie hat im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil eine höhere Stimmkraft. Der
Nennwert der Stimmrechtsaktie darf maximal 10mal kleiner sein als jener der übrigen Aktien.