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Eine Aktie beschreibt zwei Aspekte. Einerseits bezieht
sich der Begriff auf den rechtlichen Anteil
eines Aktionärs an einer Aktiengesellschaft
(AG) - das sogenannte Beteiligungsrecht - andererseits verkörpert die Aktie das
Wertpapier, das diesen Anteil bescheinigt
(im römischen Recht ist "actio" das Anteilsrecht).
Mit dem Kauf einer Aktie wird der Käufer zum Aktionär.
Er ist somit Anteilsbesitzer am Aktienkapital,
was bedeutet, dass er einen Teil des Gesellschaftsvermögens des Unternehmens mitbesitzt. Somit partizipiert
er am Erfolg des Unternehmens, direkt über die Gewinnausschüttung sowie indirekt über den Kursverlauf und
kann durch seinen rechtlichen Anteil am Unternehmen mitwirken. Der Kurs der Aktien wird im Börsenhandel
gebildet. Die Aktien gewähren dem Aktionär aber kein Forderungsrecht. Er kann beispielsweise kein Anspruch
auf Rückerstattung des investierten Kapitals erheben.
Aktie als rechtlicher Anteil
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) regelt die Aktiengesellschaft und enthält
Bestimmungen über die Aktien. Jede Aktiengesellschaft bestimmt bei ihrer Gründung ihr Grundkapital
(auch Aktienkapital genannt), das mindestens CHF 100'000 beträgt. Dieses
Grundkapital wird in Aktien gestückelt. Jede Aktie hat denselben Nennwert, der durch die Gründer gewählt
wird, beispielsweise CHF 100. Die Gesamtheit aller Aktien multipliziert mit dem
Nennwert ergibt wiederum das
Grundkapital. In
diesem Beispiel würden also 1'000 Aktien ausgegeben, wenn vom minimalen Grundkapital
von CHF 100'000 ausgegangen wird (100 x 1'000 =
100'000). Der Nennwert der Aktie hat jedoch nichts mit ihrem Marktwert zu tun. Der Wert
der Aktie verändert sich entsprechend Angebot und Nachfrage des Marktes sowie dem Zustand des Unternehmens,
das die Aktien ausgibt.
Die Aktie verleiht dem Aktionär Mitgliedschafts- und Vermögensrechte:
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Rechte
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Beschreibung
| | Mitgliedschaftsrechte |
Durch den Aktienbesitz kann der Aktionär bei der Bestimmung der Geschicke der Aktiengesellschaft
(AG) mitwirken. Dies gemäss OR durch Teilnahme an der
Generalversammlung (GV),
durch Stimm- und Wahlrecht sowie Einsichts- und Auskunftsrecht. In der Regel verfügt eine Aktie über
eine Stimme.
| | Vermögensrechte |
Der Aktienbesitz führt dazu, am Vermögen beziehungsweise am Gewinn beteiligt zu
werden. Das OR zählt hierbei den Anspruch auf die
Dividenden (Anteil am Jahresgewinn - sofern
eine ausbezahlt wird), das Bezugsrecht auf
neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung
sowie das Recht auf den Liquidationsanteil im Falle der Auflösung der Aktiengesellschaft auf.
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Die Aktie als Wertpapier
Wertpapiere sind Urkunden, die im Falle von Aktien eine Beteiligung an
einer Aktiengesellschaft "verbriefen", was bedeutet, dass die Aktie als rechtlich gültiges
Dokument fungiert, die den Anteilsbesitz bescheinigt. Die Aktie besteht in der Regel aus
Mantel und Bogen.
Der Mantel verbrieft die Rechte der Aktie. Er enthält die Firma des Ausstellers,
die Nummer des Wertpapiers, den Nennbetrag, Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschriften des
Vorstandes und des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Bogen hingegen enthält den
Coupon und den Erneuerungsschein.
Gemäss OR sind die Mitgliedschafts- und Vermögensrechte mit der Urkunde so verknüpft, dass sie «ohne
die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden können».
Früher wurde jede einzelne Aktie in Papierform im
Depot der Bank des Kunden verwahrt.
Erteilte der Kunde einen Verkaufsauftrag, mussten die betreffenden Wertpapiere von der Bank des Verkäufers
zur Bank des Käufers transportiert und wieder eingelagert werden. Heute findet die Verwahrung von Schweizer Aktien
zentral bei der SIX Securities Services statt. Die Urkunden bestehen teilweise
noch immer physisch, die Besitzerwechsel werden jedoch nur noch elektronisch abgewickelt. Bei kleineren
Familien-Aktiengesellschaften werden die Anteile an der Aktiengesellschaft oft nicht als Wertpapier bescheinigt.
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