Ausschluss eines Händlers |
Der Ausschluss eines Händlers kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
Zwingende Sistierung
Erwirbt ein provisorisch registrierter Händler bis zum Stichtag 30. Juni 2011 keine Händlerlizenz,
wird die provisorische Registrierung von SIX Swiss Exchange sistiert, und der ehemals provisorisch registrierte
Händler ist, solange die Sistierung anhält, nicht mehr berechtigt, als Händler tätig zu sein. Die
Sistierung bleibt auch dann bestehen, wenn der ehemals provisorisch registrierte Händler den
Teilnehmer wechselt. Sobald die Person, deren provisorische Registrierung sistiert worden ist,
eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Händlerlizenz erworben hat, kann der Teilnehmer bei SIX Swiss Exchange die
definitive Registrierung beantragen. Die Aufhebung der Sistierung kann nur durch die definitive
Registrierung erfolgen.
Freiwillige Sistierung
Der Teilnehmer kann freiwillig die Sistierung der provisorischen Registrierung bei SIX Swiss Exchange veranlassen.
Einstellung
Nimmt ein definitiv registrierter Händler vorübergehend nicht mehr aktiv am Handel teil und bleibt er
beim Teilnehmer, so wird seine definitive Registrierung eingestellt. Der Teilnehmer hat die Einstellung
sowie deren Aufhebung bei SIX Swiss Exchange zu veranlassen.
Austritt
Wechselt ein registrierter Händler den Teilnehmer (Arbeitgeberwechsel) oder fallen die Voraussetzungen
für die Registrierung weg, so erfolgt sein Austritt als Händler an SIX Swiss Exchange. Der Austritt wird durch den
Teilnehmer bei SIX Swiss Exchange veranlasst.
Suspendierung
Bei Verstössen gegen Erlasse der SIX Swiss Exchange, bei Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Registrierung
oder während eines hängigen Strafverfahrens kann SIX Swiss Exchange die Registrierung von Händlern suspendieren.
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