Gesetzesrecht: Beaufsichtigte Selbstregulierung der Börse
Die Effizienz, Liquidität, Transparenz und Sicherheit des Kapitalmarktes gewährleistet
das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG). In diesem Gesetz sind
unter anderem die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von Börsen geregelt.
Das BEHG verfolgt zwei Hauptziele:
Im Rahmen des Funktionsschutzes schützt das Gesetz die Funktion der Börse
als Institution. Dadurch soll die Börse ihre Funktion der optimalen Ressourcenallokation
möglichst reibungslos erfüllen können. Eine optimale Ressourcenallokation ist von grosser
volkswirtschaftlicher Bedeutung.
Unter dem Aspekt des Anlegerschutzes vertritt das Gesetz die Individualinteressen
des Anlegers. Sie sollen keine Benachteiligung durch Banken, Effektenhändler, Emittenten und
andere Investoren erfahren.
Wer beaufsichtigt die Umsetzung des BEHG?
Das BEHG gibt einige grundlegende Regeln vor, gewährt den Börsen in Artikel 4 aber auch die
Selbstregulierung in einem breiten Bereich. Die Börse geniesst ein gewisses Mass an
Autonomie, steht jedoch unter der Oberaufsicht der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA).
Wie gestaltet sich die Selbstregulierung?
Im Wesentlichen bedeutet Selbstregulierung die Schaffung einer Ordnung durch das Private.
Die Börse erhält durch den Grundsatz der Selbstregulierung ein im Einzelnen zu bestimmendes Mass an
Autonomie. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) überwacht, dass dabei die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften
eingehalten werden.