Zwei Verordnungen
regeln das Börsengeschäft auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Börsen und
den Effektenhandel (BEHG).
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV)
Diese Verordnung gilt seit dem 1. Februar 1997. Die Verordnung präzisiert die Bewilligungsvoraussetzungen
für Effektenhändler. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften über die
Organisation und die Organe der Börsen (Artikel 10 BEHG).
Verordnung der FINMA über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV-FINMA)
Diese Verordnung enthält unter anderem folgende Aspekte:
Journalführungs- und Meldepflichten für Effektenhändler (Artikel 15 BEHG)
Meldepflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beteiligungen (Artikel 20 BEHG)
Regeln zur Unterbreitung öffentlicher Kaufangebote (Artikel 22 ff. BEHG)
Bestimmungen im Rahmen der Selbstregulierung
Laut Artikel 4 des BEHG organisiert sich die Börse nach dem Selbstregulierungsprinzip.
Die Prozesse und Regeln der Börse sind in folgenden Bestimmungen definiert bzw. konkretisiert: