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Die Teilnehmer an SIX Swiss Exchange unterliegen einer relativen Börsepflicht. Es gibt Aufträge, die sie über das
Auftragsbuch des Handelssystems von SIX Swiss Exchange abwickeln müssen und solche, die sie an der Börse ausserhalb
des Auftragsbuchs handeln dürfen. Detaillierte Angaben zur relativen Börsenpflicht sind im
Handelsreglement und in der
Weisung 3: Handel zu finden.
Börslicher Handel im Auftragsbuch (Börsenpflicht)
Während der Handelszeit sind die Teilnehmer grundsätzlich verpflichtet, die Kauf- und Verkaufsaufträge
über das automatische Ausführungssystem (Auftragsbuch) des Handelssystems von SIX Swiss Exchange
abzuwickeln.
Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
Bestimmte Arten von Aufträgen dürfen die Teilnehmer an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
abwickeln.
Für Aufträge an der Börse aussserhalb des Auftragsbuchs gilt das Prinzip der
«best execution». Die Transaktion soll demzufolge immer zum Vorteil der
beteiligten Kunden ausgeführt werden. Unterschreiten die ausgeführten Abschlüsse an der Börse ausserhalb
des Auftragsbuchs jedoch die Börsenpflichtlimiten, entsteht dadurch eine Börsenpflichtverletzung.
Ausnahmen von der Börsenpflicht:
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Abschlüsse in Blue-Chips sind nicht börsenpflichtig.
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Ausserhalb der Handelszeit (Voreröffnung, nachbörslicher Handel) dürfen die Teilnehmer Aufträge
unterhalb der Börsenpflichtlimite an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs ausführen.
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Abschlüsse in Anrechten sind nicht börsenpflichtig.
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Einzel- oder Sammelaufträge,
die die jeweils gültigen Börsenpflichtlimiten übersteigen oder erreichen.
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