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Wer in der Schweiz als Effekthändler tätig sein will, braucht eine Bewilligung der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA) und
ist somit grundsätzlich dem
Börsen- und Effektenhandelsgesetz (BEHG)[pdf] unterstellt. Der Effektenhändler ist daher
gemäss Artikel 15 BEHG verpflichtet, sämtliche börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in
Effekten, die an der SIX Swiss Exchange bzw. Scoach Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu melden.
Ausländische Börsenteilnehmer
Auch ausländische Börsenteilnehmer (Remote Member) unterliegen der Meldepflicht. Dazu zählen
alle Teilnehmer der SIX Swiss Exchange bzw. Scoach Schweiz , die keinen Sitz in der Schweiz haben.
Grundgedanke Transparenz
Die Meldepflicht gewährleistet die Transparenz des Effektenhandels. Die Börse stellt gemäss Artikel
5 Absatz 3 BEHG sicher, alle hierfür erforderlichen Angaben öffentlich bekannt zu machen.
Weitere Informationen
Der Grundsatz der Meldepflicht ist im
Handelsreglement der
SIX Swiss Exchange bzw. der Scoach Schweiz festgehalten. Für weitere Informationen beachten Sie auch:
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