Handelsreglement
 

4.5 Börsenpflicht

1 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente eine Börsenpflicht vorsehen, die den Teilnehmer dazu verpflichtet, während der Handelszeit Aufträge ausschliesslich im Auftragsbuch auszuführen.

2 Gesetzliche Bestimmungen, welche den Teilnehmer verpflichten, Aufträge bestmöglich auszuführen (best execution) gehen einer allfälligen Börsenpflicht vor.

3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».




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