4.5 Börsenpflicht 1 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente eine Börsenpflicht vorsehen, die den Teilnehmer dazu verpflichtet, während der Handelszeit Aufträge ausschliesslich im Auftragsbuch auszuführen.  2 Gesetzliche Bestimmungen, welche den Teilnehmer verpflichten, Aufträge bestmöglich auszuführen (best execution) gehen einer allfälligen Börsenpflicht vor.  3 Einzelheiten regelt die Weisung «Handel».
|