Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern
 

3.2.4 Sistierung und Entzug der Registrierung

1 Die Börse kann eine erfolgte Registrierung jederzeit sistieren, sofern die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

2 Die Börse kann die Registrierung entziehen:

  1. auf Antrag des Teilnehmers;
  2. sofern die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt sind; oder
  3. sofern eine Sistierung der Registrierung bereits länger als sechs Monate andauert.




 
 
 
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