3.2.3 Registrierungsverfahren 1 Die Börse prüft den Antrag, insbesondere ob die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 4.3.2 Handelsreglement erfüllt sind.  2 Sofern die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind, registriert die Börse den Händler und teilt dem Teilnehmer sowie dem betreffenden Händler den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen.  3 Die Börse kann Händlern von neuen Teilnehmern für die Frist von drei Monaten eine provisorische Registrierung gewähren. Die Frist beginnt mit Handelsaufnahme des neuen Teilnehmers. Die provisorische Registrierung erfolgt nach Eingang der Anmeldung zur Händlerprüfung. Wenn der Händler die Prüfung nicht besteht, löscht die Börse die provisorische Registrierung spätestens nach Ablauf der Frist und informiert den Teilnehmer entsprechend.
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